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Stadthalle Kapfenberg

4. & 5 Mai 2024

Die neue Besuchermesse in der Hochsteiermark.


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Wolfgang Koinig

MemaTV

+43 660 50 25 360

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Werner Moritz

Regionalmedien Steiermark

+43 664 80 6666 815

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  1. Anmeldung

Die Anmeldung muss vollständig ausgefüllt und rechtsverbindlich unterfertigt werden. Anmeldungen mit Vorbehalt können nicht berücksichtigt werden. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Aussteller die Messebedingungen, die für die jeweilige Veranstaltung geltenden „besonderen Ausstellungsbedingungen“ und die „Hausordnung“ als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Veranstaltung Beschäftigten und Beauftragten an. Mit der Anmeldung hat sich der Aussteller zur Beschickung der Veranstaltung verpflichtet. Die Standmieten werden nach Quadratmetern Grundfläche berechnet. Jeder angefangene Quadratmeter wird voll berechnet. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, sowie Feuerschutz, Unfallverhütung, Preisauszeichnung und Firmenbezeichnung sind unbedingt einzuhalten.

  1. Zulassung und Platzzuteilung

Über die Zulassung von Firmen einschließlich der Platzzuteilung entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Er behält sich vor, die Teilnahme eines Ausstellers ohne Begründung jederzeit abzulehnen. Aus einer bereits einmal erfolgten Zulassung entsteht dieser Firma kein wie immer gearteter Anspruch auf weitere Zulassung. Sofern es erforderlich ist, ist der Veranstalter berechtigt, abweichend von der Zulassungsbestätigung und Platzzuweisung einen Platz in anderer Lage anzuweisen, sowie Größe und Maße des Platzes abzuändern, Ein- und Ausgänge zum Messegelände und zu den Hallen zu verlegen oder zu schließen und sonstige bauliche Veränderungen vorzunehmen. Über das Erfordernis einer solchen Maßnahme entscheidet ausschließlich der Veranstalter. Verringert sich hierbei die Standmiete, so wird der Unterschiedsbetrag an den Aussteller zurückerstattet. Diesbezügliche Ansprüche gegen den Veranstalter sind ausgeschlossen. Ebenso ist ein Vertragsrücktritt durch den Aussteller nicht berechtigt. Grundsätzlich ist für den Aufbau der Ausstellungsstände eine Höhe von 2,50m vorgesehen. Sollte diese Höhe überschritten werden, verpflichtet sich der Aussteller die vorgesehene Höhe bereits im Anmeldeformular an den Messeveranstalter bekannt zu geben. Sollte der Aussteller eine solche Information nicht zeitgerecht an den Messeveranstalter weitergeben so sind die dadurch entstehenden, etwaigen Mehraufwände oder sonstige entstehende Ansprüche vom Aussteller zu tragen. Weiters ist darauf zu achten, dass die maximale Bodenbelastung nicht überschritten werden darf. Wird diese Belastung überschritten, so ist eine Abstimmung mit dem Messeveranstalter vorzunehmen bzw. ein entsprechender Unterbau mit Platten oder ähnlichem auf eigene Kosten durchzuführen. Bei entsprechenden Bodenbeschädigungen haftet der Aussteller. Bei Einleitung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Ausstellers ist der Veranstalter berechtigt, bereits zugesprochene Messestände zu widerrufen, ohne dass ein Anspruch auf etwaigen Schadenersatz entsteht. Der Veranstalter ist berechtigt, über die gemietete Fläche anderweitig zu verfügen, bzw. eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, falls der fällige Mietbetrag nur teilweise oder überhaupt nicht innerhalb der festgesetzten Zahlungsfrist eingegangen ist. In diesem Fall ist der Aussteller verpflichtet eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 20 % der Standmiete zu zahlen. Die Durchführung der Veranstaltung ist dem Veranstalter bis sechs Wochen vor Messebeginn vorbehalten. Bei einer Absage der Veranstaltung seitens des Veranstalters werden dem Aussteller alle bereits bezahlten Rechnungen an den Veranstalter, vom Veranstalter rückerstattet. Bei höherer Gewalt ist der Veranstalter berechtigt, unmittelbar vor der Veranstaltung / bzw. während der Veranstaltung diese abzusagen bzw. zu unterbrechen. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller sind nicht zulässig

  1. Rücktrittsrecht

Wie am Buchungsformular angegeben. Die Beibringung eines Ersatzmieters durch den Aussteller bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

  1. Rechnungs- und Zahlungsbedingungen

Die Standmieten sind nach Rechnungserhalt in voller Höhe und spesenfrei zu bezahlen. Die termingerechte Zahlung der gesamten Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug des Platzes. Sonderleistungen sind jeweils am Tag der Rechnungserteilung zahlbar. Bei Zahlungsverzug sind 1 % Verzugszinsen pro Monat ab Fälligkeit zu entrichten, sowie Inkasso und Gerichtskosten zu ersetzen. Beanstandungen der Rechnung irgendwelcher Art müssen innerhalb 8 Tagen nach Erhalt erfolgen, spätere Reklamationen können nicht mehr berücksichtigt werden.

  1. Mitaussteller

Die Aufnahme eines Mitausstellers bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Messeleitung. Mitaussteller sind Firmen, die in irgendeiner Form am Stand einer anderen Firma in Erscheinung treten, sei es durch Anschriften, Objekte oder Prospekte.

  1. Aufbau

Mit dem Aufbau der Standeinrichtung muss spätestens einen Tag vor Messebeginn begonnen werden. Ist die gemietete Fläche bis zu diesem Zeitpunkt nicht belegt, kann der Veranstalter ohne weitere Verständigung über die Fläche anderweitig verfügen, wobei jedoch die gesamte Standmiete verrechnet wird. Wird die Aufbauzeit überschritten, ist der Veranstalter berechtigt dem Aussteller, die dadurch entstandenen Kosten zu verrechnen.

  1. Standabbau

Kein Stand darf vor Beendigung der Veranstaltung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller haben eine Vertragsstrafe in der Höhe der halben Standmiete zu bezahlen. Bei Überschreiten der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Schäden am Fußboden, an den Wänden, Standwänden etc. hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen.

  1. Haftung und Versicherung

Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung bei Abhandenkommen oder Beschädigungen der vom Aussteller eingebrachten oder zurückgelassenen Ausstellungsgüter bzw. der Standausrüstung. Die Aussteller haften ihrerseits für Schäden, die durch sie, ihre Angestellten, ihre Beauftragten, oder ihre Ausstellungsgegenstände und –einrichtungen an Personen oder Sachen verursacht werden. Der Veranstalter ist klag- und schadlos zu halten. In der Auf- und Abbauzeit hat jeder Aussteller eine erhöhte Sorgfaltspflicht für die Sicherheit seiner Güter. Der Veranstalter nimmt für den Aussteller bestimmte Sendungen nicht in Empfang und haftet auch nicht für eventuelle Verluste, unrichtige oder verspätete Zustellung. Der Veranstalter haftet nicht für entsprechende Verkäufe oder Umsätze während der Messe, ebenso nicht für Vermögens-, Gesundheits- und sonstige Schäden welcher Art auch immer, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung oder Abwicklung der Veranstaltung dem Aussteller selbst, dessen Bediensteten, oder dritten Personen aus welchem Grund auch immer widerfahren. Für fehlerhafte Einschaltungen im offiziellen Messekatalog bzw. Ausstellungsverzeichnis wird keine Haftung übernommen (z.B. Druckfehler, Formfehler, falsche Einordnung, Nichteinschaltung, etc.). Ansprüche an den Veranstalter aus Fehlern am Standaufbau, fehlerhaften Planskizzen und ähnlichen Irrtümern sind ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet auch nicht für Unterbrechung oder Leistungsschwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung, sowie Unterbrechung der Heizung und des Telefonanschlusses. Aus dem Titel eines Zuwiderhandelns anderer Aussteller bzw. deren Beauftragten gegen die Bestimmungen der Messe- und Ausstellungsbedingungen, gegen die Vorschriften der Hausordnung und der behördlichen Auflagen kann kein wieimmer gearteter Ersatzanspruch gegen den Veranstalter abgeleitet werden.

  1. Reinigung

Der Veranstalter sorgt für die Reinigung des Gebäudes und der Wege, die Reinigung der Stände obliegt den Ausstellern. Verpackungsmaterial und Abfälle, die der Aussteller auf den Gang wirft bzw. zur Seite legt, werden auf Kosten des Ausstellers entfernt.

  1. Pfandrecht

Für noch nicht erfüllte Forderungen des Veranstalters gegen den Aussteller entsteht dem Veranstalter ein Pfandrecht an allen in das Messegelände eingebrachten Gütern. Der Veranstalter kann – mit der hiermit bereits erfüllten Zustimmung des Ausstellers – auch ohne gerichtliche Entscheidung oder Beiziehung eines Gerichtsvollziehers bzw. amtlich bestellten Auktionators Ausstellungsgut an sich nehmen bzw. die Gegenstände treuhändig bestmöglichst bis zur Tilgung aller Verpflichtungen des Ausstellers verwerten oder auf Kosten des Ausstellers verwahren.

  1. Ergänzende Bestimmungen

Mündliche Vereinbarungen gelten nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter. Bei Nichtbeachtung der in den Messebedingungen verbindlich festgelegten Vorschriften trägt der Aussteller alle Verantwortung für die sich daraus ergebenden Folgen direkter oder indirekter Art. Der Veranstalter kann den Stand sofort schließen lassen, bzw. die Räumung selbst durchführen, ohne dass es der Anrufung gerichtlicher Hilfe bedarf. Dies geschieht auf Kosten und Gefahr des Ausstellers.

Den Anordnungen der Messeleitung oder deren Beauftragten ist unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt auch für den Messegelände-Parkplatz.

  1. Erfüllungsort ist 8605 Kapfenberg
  2. Gerichtsstand ist 8700 Leoben